Künstlersozialkasse (KSK) und Künstlersozialabgabe

Auch gesucht als: KSK Mitglied, Künstlersozialabgabe Galerie, KSA 2026, Künstlersozialabgabe Bagatellgrenze, Künstler Krankenversicherung, typischer Verwerter

Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge tragen der Versicherte zur Hälfte (50 %), die Verwerter über die Künstlersozialabgabe (30 %) und der Bund (20 %). Abgabepflichtig sind insbesondere typische Verwerter wie Galerien, Kunstverlage, Museen, Theater, Werbeagenturen und Unternehmen mit Eigenwerbung; für sie gilt die Abgabe unabhängig von einer Bagatellgrenze. Andere Unternehmen zahlen sie, wenn sie regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen und eine Bagatellgrenze überschritten wird. Verwerter müssen sich selbst melden und jährlich ihre Entgelte an die KSK melden.

Wer ist zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet?

Verwerter künstlerischer Leistungen, die regelmäßig Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern in Anspruch nehmen, vor allem Galerien, Verlage, Agenturen und Veranstalter.

Fällt die Abgabe auch beim Ankauf von Kunstwerken an?

Ja, wenn eine Galerie, ein Museum oder ein Unternehmen Werke direkt vom selbstständigen Künstler erwirbt oder bei Kommission den Erlösanteil des Künstlers auszahlt. Der Ankauf von Sammlern oder im Zweitmarkt löst sie nicht aus.

Wie wird sie berechnet?

Der Abgabesatz wird auf die Summe aller im Kalenderjahr an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte angewendet (ohne Umsatzsteuer).

Wer kann Mitglied der KSK werden?

Selbstständige Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und ein Mindesteinkommen erzielen (für Berufsanfänger gelten Erleichterungen).