Versteigerungsrecht und Auktionsbedingungen

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Das Versteigerungsrecht regelt Kunstauktionen. Rechtsgrundlagen sind der Zuschlag (§ 156 BGB), die gewerberechtliche Erlaubnis für Versteigerer (§ 34b GewO) und die Versteigererverordnung (VerstV), die u. a. Aufzeichnungspflichten und das Verbot des Mitbietens durch den Versteigerer regelt. Der Vertrag kommt erst mit dem Zuschlag zustande, nicht schon mit dem Aufruf. Inhalt und Haftung bestimmen die Auktionsbedingungen (AGB) des Auktionshauses: Aufgeld (Käuferprämie), Limitpreis, Gefahrübergang und Haftung für Katalogangaben. Verbraucherschutzrechte (z. B. das Verbot von Gewährleistungsausschlüssen) gelten bei gebrauchten Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, nicht (§ 474 Abs. 2 BGB). Die AGB-Kontrolle bleibt: Pauschale Haftungsausschlüsse, die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausnehmen, sind unwirksam (BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570, Versteigerung einer Buddhaskulptur).

Wann kommt der Kaufvertrag bei einer Auktion zustande?

Mit dem Zuschlag. Ein Widerrufsrecht besteht bei Präsenzauktionen in der Regel nicht. Reine Internetauktionen (Annahme des Höchstgebots) sind nach der Rechtsprechung keine Versteigerung im Rechtssinne; hier kann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen.

Wer haftet für fehlerhafte Katalogangaben?

Auktionshäuser beschränken ihre Haftung meist in AGB. Sie haften aber bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantien und, soweit gesetzlich unausschließbar, für Körper- und Gesundheitsschäden.

Handelt das Auktionshaus im eigenen Namen?

Das ergibt sich aus den Auktionsbedingungen: Üblich ist das Handeln als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers oder als Vertreter des Einlieferers. Dies bestimmt, wer Vertragspartner des Käufers ist.

Welche Pflichten hat der Versteigerer?

Er muss u. a. Aufzeichnungen über Einlieferer, Versteigerungsgegenstände und Zuschläge führen, darf nicht selbst oder durch Beauftragte mitbieten und muss die gewerberechtlichen Vorgaben einhalten.