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Kunsthändler, Kunstvermittler, Galerien und Auktionshäuser sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Sie müssen u. a. eine Risikoanalyse erstellen, Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren, auf politisch exponierte Personen achten, Vorgänge dokumentieren und aufbewahren und bei Verdacht unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben. Für die Aufsicht sind die Länder zuständig; Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Ab wann gilt die Pflicht zur Kundenidentifizierung?
In der Regel, soweit ein Schwellenwert nach § 10 GwG erreicht ist (auch bei mehreren zusammenhängenden Geschäften) sowie immer bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Gilt das auch bei Barzahlungen?
Ja, und bei jeder anderen Zahlungsart. Barzahlungen erhöhen das Risiko und die Anforderungen an die Prüfung.
Muss ich als Künstler, der selbst verkauft, das GwG beachten?
Der Verkauf eigener Werke durch den Künstler selbst unterliegt regelmäßig nicht den Pflichten der Kunsthändler; bei Vermittlung fremder Werke kann die Einordnung anders ausfallen. Im Zweifel sollte die Aufsichtsbehörde befragt werden.
