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Das Folgerecht (Droit de Suite) gibt Urhebern von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie einen Anspruch auf eine Beteiligung an jedem Weiterverkauf des Originals, an dem ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist (§ 26 UrhG). Es beruht auf Art. 14 der Revidierten Berner Übereinkunft und der EU-Folgerecht Richtlinie 2001/84/EG. Der Anspruch gilt erst ab einem Veräußerungserlös von 400 Euro und ist gestaffelt und auf höchstens 12.500 Euro je Weiterverkauf begrenzt. Er ist unverzichtbar, im Voraus nicht abtretbar und vererblich; er endet 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Geltend gemacht wird er nur über die Verwertungsgesellschaft (in Deutschland die VG Bild-Kunst).
- Teil des Veräußerungserlöses – Satz
- bis 50.000 Euro – 4 %
- von 50.000,01 bis 200.000 Euro – 3 %
- von 200.000,01 bis 350.000 Euro – 1 %
- von 350.000,01 bis 500.000 Euro – 0,5 %
- über 500.000 Euro – 0,25 %
Wer muss die Folgerechtsvergütung zahlen?
Schuldner ist der Veräußerer. Der beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer haftet neben ihm als Gesamtschuldner, in der Praxis rechnen Auktionshäuser sie häufig über ihre Bedingungen ab.
Gilt das Folgerecht auch bei privaten Verkäufen von Sammler zu Sammler?
Nein. Ohne Beteiligung eines Kunsthändlers, Galeristen oder Versteigerers besteht kein Anspruch. Auch die erste Veräußerung durch den Künstler selbst löst ihn nicht aus.
Welche Auskunftsrechte bestehen?
Die Verwertungsgesellschaft kann von Kunsthändlern und Versteigerern Auskunft über Veräußerungen der letzten drei Jahre verlangen (§ 26 Abs. 4 UrhG).
Ist das Folgerecht international einheitlich?
Nein. Es ist in der EU harmonisiert, aber nicht weltweit anerkannt; in den USA etwa besteht kein landesweites Folgerecht. International wird es über Gegenseitigkeitsverträge der Verwertungsgesellschaften durchgesetzt.
