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Das Eigentum am Werkstück und das Urheberrecht am Werk sind getrennte Rechte. Wer ein Gemälde kauft, wird Eigentümer des Bildes, erwirbt aber im Zweifel keine Nutzungsrechte (§ 44 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht bleibt beim Künstler und endet 70 Jahre nach dessen Tod. Der Eigentümer darf das Original ausstellen (§ 44 Abs. 2 UrhG), sofern der Künstler dies nicht ausgeschlossen hat. Veröffentlichungen, Abbildungen im Internet oder auf Produkten sind Nutzungen und brauchen im Regelfall eine Lizenz. Ausnahmen bestehen u. a. für Kataloge zur Ausstellung und zum Verkauf (§ 58 UrhG), das Zitat und die Panoramafreiheit im öffentlichen Raum (§ 59 UrhG).
Darf ich mein gekauftes Gemälde fotografieren und auf Instagram zeigen?
Das ist eine öffentliche Zugänglichmachung und braucht grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers (oder der Erben), solange das Werk geschützt ist. Eine Ausnahme gilt nur im engen Rahmen von Zitat oder unwesentlichem Beiwerk. Galerien holen sich dazu meist Nutzungsrechte ein.
Darf ich das Kunstwerk verändern?
Das Eigentum erlaubt Veränderungen, die Grenzen setzt das Urheberpersönlichkeitsrecht (siehe Schutz vor Werkentstellung).
Wie erwirbt man Nutzungsrechte?
Durch ausdrückliche Lizenzvereinbarung mit dem Künstler oder bei Mitgliedern über die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst.
