Auch gesucht als: Kunst Grundgesetz, Satire Kunstfreiheit, Kunst Persönlichkeitsrecht, Kunstbegriff, Grenzen der Kunst, Mephisto Esra Roman Persönlichkeitsrecht
Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet. Geschützt sind der Werkbereich (künstlerische Schaffung) und der Wirkbereich (Darbietung, Verbreitung, Vermittlung, etwa durch Galeristen und Verleger). Das Bundesverfassungsgericht verwendet einen offenen Kunstbegriff, der neben formalen und materiellen Kriterien auch die Deutbarkeit des Werkes berücksichtigt; staatliche Stellen sollen keine Niveaukontrolle ausüben. Grenzen ergeben sich nur aus anderen Verfassungsgütern, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Menschenwürde, dem Eigentum und dem Jugendschutz. Der Ausgleich erfolgt durch Abwägung im Einzelfall (z. B. in den Entscheidungen „Mephisto“ und „Esra“).
Welche Grenzen hat die Kunstfreiheit im öffentlichen Raum?
Sie kollidiert mit Eigentumsrechten, Denkmalschutz, dem Strafrecht (z. B. Volksverhetzung, Sachbeschädigung) und Persönlichkeitsrechten Dritter; die Kunstfreiheit rechtfertigt keine fremde Sachbeschädigung.
Schützt Art. 5 Abs. 3 GG auch Provokation und Satire?
Ja. Satirische und gesellschaftskritische Kunst fällt in den Schutzbereich; bei der Abwägung mit Persönlichkeitsrechten wird die künstlerische Form berücksichtigt, schwere Ehrverletzungen bleiben unzulässig.
Wer entscheidet, was Kunst ist?
Im Streitfall die Gerichte. Sie legen den Begriff weit aus, um inhaltliche Zensur zu vermeiden.
