Werkverzeichnis und Authentifizierungsgremien

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Ein Werkverzeichnis (Catalogue raisonné) dokumentiert das Gesamtwerk eines Künstlers und gilt als Maßstab für die Echtheit. Es wird häufig von Nachlassverwaltern, Stiftungen oder Wissenschaftlern geführt, teils begleitet von Authentifizierungsgremien. Die Aufnahme oder Ablehnung ist rechtlich meist eine wissenschaftliche Meinungsäußerung; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht im Regelfall nicht. Fehlt ein Werk im Verzeichnis, kann es faktisch schwer verkäuflich sein. Eine Haftung kommt nur bei vorsätzlich unrichtiger oder grob sorgfaltswidriger Beurteilung in Betracht.

Kann ich die Aufnahme in das Werkverzeichnis erzwingen?

In der Regel nicht. Möglich sind höchstens Ansprüche, wenn die Ablehnung willkürlich, sachfremd oder rechtsmissbräuchlich ist oder besondere Marktmacht ausgenutzt wird.

Was sollte ich vor dem Kauf prüfen?

Eintrag im Werkverzeichnis, Ausstellungs- und Literaturnachweise, Gutachten, Provenienz und Stellungnahme des Nachlasses oder Gremiums.

Haftet das Gremium für eine fehlerhafte Beurteilung?

Nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei vorsätzlicher oder grob sorgfaltswidriger Beurteilung oder Verletzung eines Gutachtenvertrags.