Zugangsrecht des Urhebers (§ 25 UrhG)

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Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks verlangen, ihm Zugang zu gewähren, soweit dies zur Herstellung von weiteren Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Stück herauszugeben (§ 25 Abs. 2 UrhG). In der Regel findet die Einsicht oder Fotografie in den Räumen des Besitzers statt.

Kann der Künstler die Herausgabe seines Werkes für eine Ausstellung erzwingen?

Nein. Aus § 25 UrhG folgt nur ein Zugangsrecht, kein Anspruch auf Herausgabe oder Ausstellung.

Muss der Sammler dem Künstler Zutritt zur Privatwohnung gewähren?

Der Besitzer kann Ort und Zeit bestimmen; seine Privatsphäre ist bei der Abwägung zu beachten.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Ausübung (Anreise, gegebenenfalls Transport, Versicherung) trägt der Künstler.