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Der Entstellungsschutz des § 14 UrhG sichert das Urheberpersönlichkeitsrecht: Der Urheber kann jede Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Es findet eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Urheber und dem Eigentümer statt, etwa bei Umbauten von Gebäuden, Entfernung von Kunst am Bau oder Veränderungen von Gemälden. Die vollständige Vernichtung des einzigen Originals ist nach überwiegender Ansicht kein Entstellungsfall, kann aber bei Werken von besonderem Rang im Einzelfall anders zu beurteilen sein; erfasst werden Eingriffe, die das Werk verändern oder in einen fremden Zusammenhang stellen.
Darf ein Käufer ein erworbenes Kunstwerk verändern oder zerstören?
Er ist Eigentümer, muss aber Entstellungsverbote beachten. Eine Vernichtung wird häufiger vom Eigentum gedeckt, Änderungen und Bearbeitungen dagegen unterliegen dem Urheberpersönlichkeitsrecht.
Welche Rechte haben Architekten bei Umbauten?
Sie können Entstellungen verhindern, müssen aber sachlich begründete Nutzungsänderungen des Eigentümers im Rahmen der Interessenabwägung hinnehmen. Je stärker die Gestaltung das Werk prägt, desto eher überwiegt das Urheberinteresse.
Welche Ansprüche bestehen bei einer Entstellung?
Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und gegebenenfalls Geldentschädigung (§ 97 UrhG).
