Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Sphärentheorie

Auch gesucht als: Persönlichkeitsrecht Schutz, Privatsphäre Intimsphäre Sozialsphäre, Recht auf Ehre, Unternehmenspersönlichkeitsrecht, postmortales Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB) schützt die Würde, Ehre, Privatheit und Selbstbestimmung des Menschen, etwa vor falschen Behauptungen, Bloßstellung oder der Veröffentlichung privater Informationen. Es steht im Konflikt mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG); im Einzelfall wird abgewogen. Hilfreich ist die Sphärentheorie: In der Sozialsphäre (Beruf, öffentliches Auftreten) müssen Betroffene mehr hinnehmen, in der Privatsphäre bedarf Berichterstattung eines gewichtigen Anlasses, die Intimsphäre (Sexualität, Gesundheit, Tagebuch) ist praktisch unantastbar.

Gilt das Persönlichkeitsrecht auch für Unternehmen?

Ja, als Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Schutz besteht vor allem gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik; scharfe Kritik an Geschäftsgebaren muss hingenommen werden.

Schützt es auch nach dem Tod?

Ja, das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt Würde und Lebensleistung; es besteht aber nur eingeschränkt und schwächt sich mit der Zeit ab. Postmortal ist auch kein Raum für Geldentschädigung.

Wie wird zwischen Presse- und Persönlichkeitsrecht abgewogen?

Entscheidend sind der Informationswert, die Wahrheit der Aussagen, die Sphäre, aus der berichtet wird, und die Rolle der betroffenen Person (Politiker, Prominenter, Privatperson).