Auskunftsanspruch der Presse

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Der Auskunftsanspruch der Presse verpflichtet Behörden, Journalisten Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen. Er ergibt sich für Landesbehörden aus den Landespressegesetzen (in Bayern Art. 4 BayPrG), für Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und für Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien aus § 5 Medienstaatsvertrag (MStV). Die Behörde darf die Auskunft in der Regel nur verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen, etwa laufende Ermittlungen, Geheimhaltungspflichten oder Persönlichkeitsrechte.

Wer kann den Auskunftsanspruch geltend machen?

Vertreter der Presse und des Rundfunks, also Redakteure und freie Journalisten. Blogger und Influencer nur, wenn sie journalistisch-redaktionell arbeiten und ihre Berichterstattung als publizistisch gelten kann.

Welche Behörden müssen Auskunft geben?

Alle Behörden, z. B. Ministerien, Gemeinden, Polizei und Staatsanwaltschaften; die Gerichte über ihre Pressestellen.

Wann darf die Behörde verweigern?

Bei Gefährdung laufender Verfahren, Geheimhaltungsvorschriften, überwiegenden schutzwürdigen privaten Interessen oder unverhältnismäßigem Aufwand.

Wie setzt man den Anspruch durch?

Nach Ablehnung bei der Behörde durch Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht, weil Aktualität für Journalisten entscheidend ist.