Unterlassungsanspruch, Abmahnung und einstweilige Verfügung im Presserecht

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Der Unterlassungsanspruch (§§ 823, 1004 BGB analog) verhindert, dass eine rechtswidrige Behauptung oder Persönlichkeitsverletzung wiederholt wird. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr, die nach einer ersten Verletzung vermutet wird, oder Erstbegehungsgefahr. Außergerichtlich wird er mit der Abmahnung durchgesetzt: Sie fordert den Verletzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Verweigert er sie, kann der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung (Eilverfahren) oder durch Klage durchgesetzt werden. Das Eilverfahren setzt Dringlichkeit voraus; wer zu lange wartet, verliert sie.

Was gehört in eine rechtssichere Unterlassungserklärung?

Ein unbedingtes, klar bestimmtes Versprechen, die konkrete Verletzungshandlung künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe (bei „neuem Hamburger Brauch“ in angemessener, vom Gläubiger bestimmter Höhe unter Billigkeitskontrolle). Ohne Strafbewehrung entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.

Welche Fristen gelten bei einer presserechtlichen Abmahnung?

Oft nur 24 bis 48 Stunden. Zusätzlich gelten gerichtliche Dringlichkeitsfristen, die je nach Gericht meist nur wenige Wochen betragen. Betroffene sollten daher sofort handeln.

Was ist eine Schutzschrift?

Ein vorbeugender Schriftsatz, mit dem man dem Gericht eine Stellungnahme übermittelt, damit eine einstweilige Verfügung nicht ohne Anhörung ergeht.

Was tun bei einer unberechtigten Abmahnung?

Frist beachten, nicht vorschnell unterschreiben und anwaltlichen Rat einholen. Bei berechtigter Abmahnung muss der Verletzer die Anwaltskosten erstatten.