Auch gesucht als: Namensnennung Urheber, Entstellung Werk, Urheberbenennung, Veröffentlichungsrecht, Ghostwriter
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Es umfasst das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). Es ist grundsätzlich nicht übertragbar, kann aber durch Vereinbarung eingeschränkt werden, etwa wenn ein Ghostwriter auf Namensnennung verzichtet.
Muss ich den Fotografen immer nennen?
Grundsätzlich ja, wenn er nicht darauf verzichtet hat. Bei fehlender Namensnennung kann er Schadensersatz verlangen, häufig in Form eines Aufschlags auf die Lizenzgebühr.
Darf ich ein Foto zuschneiden oder bearbeiten?
Nur mit Einwilligung oder soweit der Vertrag Bearbeitungen erlaubt; entstellende Eingriffe sind unzulässig.
