Schranken des Urheberrechts: Parodie, Pastiche, Privatkopie und Berichterstattung

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Schranken des Urheberrechts erlauben Nutzungen ohne Zustimmung des Urhebers, meist gegen Vergütung. Karikatur, Parodie und Pastiche aber sind ausdrücklich erlaubt (§ 51a UrhG), was auch Memes, Remixe und Fan-Werke betrifft; die Grenzen sind noch nicht abschließend geklärt. Die Privatkopie (§ 53 UrhG) ist nur für private, nichtkommerzielle Zwecke zulässig, und nur, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Weitere Schranken betreffen Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) und das Zitat (§ 51 UrhG).

Ist jedes Meme erlaubt?

Nein. Erlaubt ist, was als Karikatur, Parodie oder Pastiche einzuordnen ist und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Reine Verwertung fremder Bilder ohne eigenen Beitrag fällt nicht darunter.

Darf ich Privatkopien weitergeben?

Nein. Die Privatkopie ist nur für den eigenen privaten Gebrauch erlaubt.