Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Auch gesucht als: Foto veröffentlichen Einwilligung, Model Release, Fotos von Personen, Fotos Minderjährige, Bildnis Zeitgeschichte, Beiwerk, Foto ohne Einwilligung

Das Recht am eigenen Bild schützt Personen davor, dass ihr Bildnis ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 22 KUG). Nach dem Tod (postmortal) gilt der Schutz noch zehn Jahre; die Einwilligung erteilen dann die Angehörigen. § 23 KUG nennt Ausnahmen: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, Versammlungen und Aufzüge sowie Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Sie gelten nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Brauche ich immer eine schriftliche Einwilligung?

Rechtlich ist die Einwilligung formfrei. Aus Nachweisgründen ist ein schriftlicher Model Release sehr zu empfehlen, der Zweck, Medien und Dauer benennt.

Wann ist jemand nur Beiwerk?

Wenn die Person weggedacht werden kann, ohne dass sich der Charakter des Bildes ändert, z. B. Passanten in einer Straßenansicht.

Wie ist es bei Kindern?

Bei Minderjährigen ist in der Regel die Einwilligung der Sorgeberechtigten nötig, ab einem gewissen Alter zusätzlich die des Kindes. Auf Social Media ist Zurückhaltung geboten.

Gilt das KUG neben der DSGVO?

Das Verhältnis ist im Einzelnen umstritten. Im journalistischen und künstlerischen Bereich wird das KUG weiter angewendet. Für Unternehmen empfiehlt sich eine Einwilligung, die zugleich den Anforderungen der DSGVO genügt (z. B. Mitarbeiterfotos, Kundenfotos), und die jederzeit widerruflich sein kann.