Recht auf Vergessenwerden

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Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) gibt Betroffenen unter Umständen einen Anspruch, dass Suchmaschinen Links zu früheren Berichten auslisten oder Medien Beiträge löschen oder anonymisieren. Gerichte (EuGH, BVerfG, BGH) wägen Persönlichkeitsrecht gegen Meinungs- und Informationsfreiheit ab. Je länger die Berichterstattung zurückliegt, je geringer die Bedeutung der Person und je größer der Resozialisierungsinteresse, desto eher überwiegt das Interesse der Betroffenen. Bei Archivberichterstattung hat die Rechtsprechung die Prüfungspflichten der Medien beschränkt; Medien müssen meist erst nach Hinweis reagieren.

Wie wird ein Eintrag aus Google entfernt?

Zuerst durch Antrag auf Auslistung im Formular des Suchmaschinenbetreibers. Wird abgelehnt, kann man sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden oder gerichtlich vorgehen. Offensichtlich unrichtige Informationen müssen auf Hinweis ausgelistet werden.

Muss die Zeitung den alten Artikel löschen?

Nicht automatisch. Ein Online-Archiv ist zulässig, kann aber bei schwerwiegender, anhaltender Belastung die Anonymisierung verlangen. Nach einem Freispruch ist ein Nachtrag möglich.

Löscht das Netz wirklich alles?

Nein. Auslistung entfernt nur den Suchtreffer, nicht die Quelle. Deshalb sollte der Betreiber der Quellseite mit angesprochen werden.