Medienstaatsvertrag (MStV): Rundfunk, Streaming und Telemedien

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Der Medienstaatsvertrag (MStV) der deutschen Bundsländer regelt Rundfunk, Telemedien und Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre (z. B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke). Rundfunk (lineare Verbreitung für die Allgemeinheit nach Sendeplan) ist grundsätzlich zulassungspflichtig; kleine Livestreams mit weniger als 500 potenziell gleichzeitigen Nutzern sind kein Rundfunk, und Angebote bis zu 20.000 gleichzeitigen Nutzern sind zulassungsfrei. Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien (z. B. Online-Medien, Blogs mit redaktionellem Anspruch) müssen anerkannte journalistische Grundsätze (Sorgfalt, Wahrheit) beachten (§ 19 MStV), Werbung kennzeichnen und ein Impressum mit Verantwortlichem führen. Aufsicht führen die Landesmedienanstalten (in Bayern die Bayerische Landeszentrale für neue Medien).

Brauche ich als Streamer eine Rundfunklizenz?

Nicht automatisch. Entscheidend sind Reichweite, Regelmäßigkeit, journalistisch-redaktionelle Gestaltung und Sendeplan; bei Zweifeln sollte die zuständige Landesmedienanstalt gefragt werden.

Gilt der Jugendmedienschutz auch für Social Media?

Ja, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verlangt, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte durch Altersgrenzen oder Zeitgrenzen zu sichern.

Was sind Medienintermediäre?

Dienste, die Inhalte Dritter bündeln und präsentieren (z. B. Suchmaschinen, Social Media). Sie unterliegen Transparenz- und Diskriminierungsverboten.