Auch gesucht als: verwandte Schutzrechte, Presseverleger Leistungsschutzrecht, Tonträgerhersteller, ausübende Künstler, Datenbankhersteller, Schutzfrist
Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) schützen nicht die schöpferische Leistung selbst, sondern organisatorische, wirtschaftliche oder künstlerische Leistungen. Beispiele sind das Recht der Presseverleger (§§ 87f ff. UrhG), die Rechte ausübender Künstler (z. B. Musiker, Schauspieler), von Tonträgerherstellern, Filmherstellern, Sendeunternehmen, Datenbankherstellern und der Schutz einfacher Lichtbilder. Das Presseverleger-Leistungsschutzrecht gibt Verlagen ein Recht daran, dass Online-Dienste (Suchmaschinen, Aggregatoren) ihre Presseveröffentlichungen nicht ohne Lizenz nutzen; erlaubt sind einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
Worin unterscheidet sich das Leistungsschutzrecht vom Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt die persönliche geistige Schöpfung, das Leistungsschutzrecht den investierten Aufwand und die Darbietung. Beide können nebeneinander bestehen.
Wer profitiert vom Presseverleger-Leistungsschutzrecht?
Presseverlage, deren Inhalte Plattformen und Suchmaschinen gewerblich nutzen. Die beteiligten Journalisten haben Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Vergütung.
Wie lange gelten die Schutzfristen?
Bei Presseverlegern zwei Jahre ab Veröffentlichung, bei einfachen Lichtbildern 50 Jahre, bei Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern in der Regel 70 Jahre, bei Datenbanken 15 Jahre und bei Film- und Sendeunternehmen 50 Jahre.
