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Fotografien sind urheberrechtlich geschützt: als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) bei eigener schöpferischer Gestaltung mit Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, andernfalls als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) für 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung. Auch Handyfotos können geschützt sein. Rechtsinhaber ist grundsätzlich der Fotograf, nicht der Auftraggeber oder die abgebildete Person. Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, von dort aus zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen.
Darf ich Gebäude und Kunstwerke im Stadtbild fotografieren und posten?
In der Regel ja, wenn Sie sie von öffentlichem Grund aus aufnehmen. Die Panoramafreiheit gilt nicht für Innenräume und nicht für Aufnahmen von privaten Grundstücken oder Dächern aus.
Wer hat die Rechte an Mitarbeiterfotos?
Der Fotograf. Der Arbeitgeber erhält als Nutzungsrecht meist nur das, was für den Betrieb erforderlich ist (§ 43 UrhG); Verträge sollten das klar regeln.
Darf ich Gemälde im Museum fotografieren?
Das richtet sich nach Hausordnung und Urheberrecht. Reproduktionsfotos gemeinfreier Gemälde können als Lichtbilder geschützt sein.
