Gegendarstellung und Gegendarstellungsanspruch

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Die Gegendarstellung gibt Betroffenen das Recht, auf eine Tatsachenbehauptung in einem Medium mit einer eigenen Darstellung zu antworten (in Bayern Art. 10 BayPrG; für Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien § 20 MStV). Entscheidend ist nicht, ob die Berichterstattung zutreffend ist, sondern dass der Betroffene unmittelbar betroffen ist und eine Tatsache behauptet wurde. Reine Meinungen begründen keinen Anspruch. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, vom Betroffenen unterschrieben und schriftlich an den verantwortlichen Redakteur bzw. Verlag gerichtet werden. Sie ist auf Tatsachenangaben zu beschränken, darf nicht unangemessen länger als die Erstmitteilung sein und keinen strafbaren Inhalt haben. Sie wird kostenlos, an gleicher Stelle und in gleicher Schrift abgedruckt, ohne Einschaltungen und Weglassungen.

Wann habe ich Anspruch auf eine Gegendarstellung?

Wenn über Sie oder Ihr Unternehmen eine Tatsache behauptet wurde, die Sie unmittelbar betrifft. Ob die Behauptung zutreffend ist, spielt keine direkte Rolle.

Wie unterscheidet sich die Gegendarstellung von der Richtigstellung?

Bei der Gegendarstellung äußert sich der Betroffene selbst. Die Richtigstellung (Widerruf, Berichtigung) ist eine Erklärung des Mediums, dass es sich geirrt hat, und setzt den Nachweis der Unwahrheit voraus.

Welche Fehler machen eine Gegendarstellung unwirksam?

Verspätung, fehlende Unterschrift, Meinungsäußerungen oder Wertungen statt Tatsachen, zu großer Umfang, strafbare Inhalte und fehlende unmittelbare Betroffenheit.

Wie setzt man sie durch?

Wird der Abdruck oder die Veröffentlichung verweigert, kann die Veröffentlichung im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) beim zuständigen Landgericht erzwungen werden; Zeit ist dabei entscheidend.