Auch gesucht als: Schmerzensgeld Persönlichkeitsrecht, Entschädigung Berichterstattung, Geldentschädigung Presse, Entschädigung Rufschädigung, Geldentschädigung Bild
Die Geldentschädigung ist ein Anspruch auf Ausgleich für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG). Sie ist kein „Schmerzensgeld“ im engeren Sinn, sondern dient der Genugtuung und der Prävention. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (z. B. durch Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung).
Wann steht Betroffenen eine Geldentschädigung zu?
Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, etwa Verbreitung intimer Details, erfundener Interviews, Bloßstellung oder Verbreitung entwürdigender Bilder, und wenn die Beeinträchtigung anders nicht auszugleichen ist.
Wie wird die Höhe berechnet?
Es gibt keine Tabellen. Gerichte berücksichtigen Schwere und Dauer der Verletzung, Verschulden, Reichweite des Mediums, Anlass und Beweggrund sowie den Wunsch nach Prävention (Gewinnerzielung durch den Verletzer).
Genügt ein Fehler in der Berichterstattung?
Nein, bloße Unannehmlichkeiten oder geringfügige Ungenauigkeiten reichen nicht.
Wann verjährt der Anspruch?
Regelmäßig nach drei Jahren ab Jahresende und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
