Informantenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht

Auch gesucht als: Quellenschutz, Redaktionsgeheimnis, Journalist Zeugnis verweigern, Durchsuchung Redaktion, Hinweisgeber Presse, § 53 StPO

Der Informantenschutz ist die Grundlage des Investigativjournalismus: Journalisten müssen ihre Quellen nicht offenlegen. Dem dient das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO (im Zivilprozess § 383 ZPO), das Personen schützt, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen oder journalistischen Informations- und Kommunikationsdiensten mitwirken. Beschlagnahmen in Redaktionen sind nach § 97 StPO nur eingeschränkt zulässig, und Durchsuchungen, die allein der Ermittlung von Informanten dienen, verletzen die Pressefreiheit (BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 - Cicero).

Gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Blogger und Influencer?

Nur wenn sie berufsmäßig journalistisch-redaktionell tätig sind und an der Berichterstattung mitwirken; rein private Äußerungen genügen nicht.

Dürfen Redaktionsräume durchsucht werden?

Nur unter strengen Voraussetzungen, etwa bei Verdacht gegen Redaktionsangehörige selbst, und nicht zur Ausforschung von Informanten.

Wie weit reicht der Schutz von Hinweisgebern?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Meldungen vor Repressalien. Eine Offenlegung gegenüber Medien ist nur unter Voraussetzungen geschützt, etwa wenn zuvor extern gemeldet wurde und keine angemessene Reaktion erfolgte oder eine unmittelbare Gefahr droht.