Impressumspflicht und Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG)

Auch gesucht als: Impressum Website, Impressum Instagram, Impressum Pflichtangaben, Impressum Telefonnummer, V.i.S.d.P., verantwortlich für Inhalt, OS-Plattform

Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste (Websites, Blogs, Social-Media-Profile) müssen ein Impressum vorhalten (§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG, früher § 5 TMG). Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein; nach der Rechtsprechung genügen höchstens zwei Klicks. Pflichtangaben sind Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg (z. B. Telefon oder Kontaktformular), gegebenenfalls Register- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie berufsrechtliche Angaben. Journalistisch-redaktionelle Angebote müssen zusätzlich einen Verantwortlichen für den Inhalt mit Namen und Anschrift nennen (§ 18 Abs. 2 MStV); bei Druckwerken regelt dies das Landespressegesetz.

Braucht ein privater Social-Media-Account ein Impressum?

Nur, wenn er geschäftsmäßig betrieben wird, also nachhaltig und in der Regel gegen Entgelt oder mit Einnahmen (Werbung, Affiliate, Produkte). Rein private Accounts sind frei.

Ist die Telefonnummer Pflicht?

Nein. Erforderlich sind E-Mail und ein weiterer Weg zur schnellen unmittelbaren Kommunikation; das kann ein Kontaktformular sein.

Wo muss das Impressum auf Social Media stehen?

In der Bio oder im Info-Bereich des Profils oder als gut sichtbarer Link zum Impressum der Website.

Muss ich noch auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken?

Nein. Die Plattform wurde 2025 eingestellt, der Hinweis ist nicht mehr erforderlich. Weitere Informationspflichten zu Verbraucherschlichtungsstellen können bestehen.