Auch gesucht als: Beleidigung Strafanzeige, üble Nachrede, Verleumdung, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, Strafantrag Beleidigung, Strafantragsfrist
Das Strafgesetzbuch schützt die Ehre: Beleidigung (§ 185 StGB) ist die Kundgabe der Missachtung, üble Nachrede (§ 186 StGB) die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, Verleumdung (§ 187 StGB) die wissentlich falsche Behauptung. Sie werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, der innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter zu stellen ist (§ 77b StGB). Wer in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt, kann gerechtfertigt sein (§ 193 StGB). Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Entschädigung.
Wer muss das Zutreffen von Tatsachen beweisen?
Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen trägt grundsätzlich der Äußernde die Beweislast für deren Zutreffen.
Wo erstattet man Strafanzeige?
Bei der Polizei (auch online über die Onlinewache) oder der Staatsanwaltschaft. Ein Strafantrag sollte ausdrücklich gestellt werden.
Wie lange kann man presserechtliche Delikte verfolgen?
Die Verjährung für Straftaten, die durch Veröffentlichung in Druckwerken begangen wurden, ist nach den Landespressegesetzen kurz (in der Regel sechs Monate).
