Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

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Rein von KI erzeugte Texte, Bilder oder Musik sind in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt, weil das Gesetz eine menschliche Schöpfung verlangt. Hat ein Mensch aber wesentlich schöpferisch mitgewirkt (z. B. durch eigene Auswahl, Bearbeitung und Gestaltung), kann Schutz für diesen Anteil bestehen. Das bedeutet nicht, dass die Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind: KI-Ausgaben können fremde Werke vervielfältigen oder Persönlichkeits-, Marken- und Designrechte verletzen. Beim Training wird urheberrechtlich geschütztes Material genutzt. Die Text-und-Data-Mining-Schranke (§§ 44b, 60d UrhG) erlaubt dies teilweise, aber nur, wenn sich der Rechteinhaber die Nutzung nicht maschinenlesbar vorbehalten hat (Opt-out, z. B. in der robots.txt oder den Nutzungsbedingungen).

Sind KI-generierte Ergebnisse geschützt?

Rein maschinelle Ergebnisse nicht. Sie dürfen aber nur genutzt werden, soweit sie keine fremden Rechte verletzen und die Nutzungsbedingungen des Anbieters dies erlauben.

Dürfen Urheber das KI-Training mit ihren Werken untersagen?

Ja, durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken (§ 44b Abs. 3 UrhG). Die Rechtsprechung entwickelt sich: Das LG München I (11.11.2025, 42 O 14139/24, GEMA/OpenAI, nicht rechtskräftig) sah in der Memorisierung von Liedtexten im Modell eine Vervielfältigung, die nicht von der TDM-Schranke gedeckt ist; das LG Hamburg (27.09.2024, 310 O 227/23) hat die Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke (LAION) als erlaubt angesehen, was das OLG Hamburg bestätigt hat.

Wer haftet, wenn KI Rechte verletzt?

Der Nutzer, der das Ergebnis veröffentlicht oder verwendet, und unter Umständen der KI-Anbieter. Unternehmen sollten KI-Ergebnisse vor der Veröffentlichung prüfen.

Darf ich KI-Bilder in der Werbung verwenden?

Ja, wenn Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für Markeneigenschaften, erkennbare reale Personen oder Werke Dritter bestehen Risiken. Mittlerweile sind zudem Kennzeichnungspflichten zu beachten (siehe KI-Verordnung).