Richtigstellungsanspruch: Widerruf und Berichtigung

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Der Richtigstellungsanspruch (Folgenbeseitigung, §§ 823, 1004 BGB analog) verpflichtet den Verbreiter, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung durch Widerruf oder Richtigstellung zu beseitigen. Der Widerruf setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist und ihre Rufschädigung fortwirkt; die Beweislast trägt der Anspruchsteller. Ist eine Mitteilung unvollständig oder nicht mehr aktuell (z. B. nach Freispruch), kommt ein Nachtrag oder eine Ergänzung in Betracht. Im Unterschied zur Gegendarstellung äußert sich nicht der Betroffene, sondern der Verbreiter selbst.

Wie setze ich einen Richtigstellungsanspruch durch?

Durch Nachweis der Unwahrheit, Aufforderung zur Richtigstellung mit Fristsetzung und, falls erforderlich, Klage. Ein Eilverfahren ist hier meist nicht möglich, weil der Widerruf endgültige Fakten schafft.

Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Gegendarstellung?

Der Widerruf zwingt das Medium, eine eigene Behauptung als unwahr zu bezeichnen; die Gegendarstellung gibt dem Betroffenen eine eigene Stimme, ohne dass die Wahrheit geprüft wird.

Wie muss die Richtigstellung veröffentlicht werden?

Das Gericht bestimmt Art und Ort der Veröffentlichung; sie muss mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erfolgen wie die ursprüngliche Behauptung.