Schmähkritik, Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Auch gesucht als: Meinungsfreiheit Grenzen, Tatsache oder Meinung, Formalbeleidigung, Kritik Unternehmen, Beweislast Tatsachenbehauptung, Art. 5 GG

Das Äußerungsrecht unterscheidet Tatsachenbehauptungen (dem Beweis zugänglich: wahr oder unwahr) und Meinungsäußerungen (Werturteile, geprägt durch Elemente des Dafürhaltens). Meinungen genießen den weiten Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Ein Mischfall (Meinung mit tatsächlichem Kern) wird als Meinung behandelt, wenn die wertende Aussage überwiegt. Die Grenze bildet die Schmähkritik: Äußerungen, bei denen nicht mehr die Sachauseinandersetzung, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Rechtsprechung legt den Begriff eng aus; er kommt vor allem bei Formalbeleidigungen und Fäkalsprache in Betracht und befreit die Gerichte von einer Abwägung.

Wie unterscheide ich Tatsache und Meinung?

Tatsachen lassen sich beweisen („Er hat 5.000 Euro unterschlagen“), Meinungen nicht („Er ist ein Betrüger“ kann je nach Zusammenhang beides sein). Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers.

Ist jede scharfe Kritik eine Schmähkritik?

Nein. Auch überspitzte, polemische oder ausfällige Kritik ist zulässig, wenn ein Sachbezug besteht, besonders im öffentlichen Meinungskampf oder bei Äußerungen über Amtsträger und Unternehmen.

Wer muss die Wahrheit beweisen?

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen der Äußernde (§ 186 StGB analog), beim Widerrufsanspruch der Betroffene.

Welche Folgen hat Schmähkritik?

Unterlassungs- und Löschungsansprüche, Schadensersatz, in schweren Fällen Geldentschädigung und Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB).