Plattformhaftung nach UrhDaG (Uploadfilter)

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Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet große Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten (z. B. YouTube, TikTok, Facebook), sich um Lizenzen zu bemühen und die Verfügbarkeit nicht lizenzierter Werke mit Uploadfiltern zu verhindern, wenn Rechteinhaber die nötigen Informationen liefern. Nutzer können gesetzlich erlaubte Nutzungen (Zitat, Karikatur, Parodie, Pastiche) im Upload markieren (Pre-Flagging). Geringfügige Nutzungen bis 15 Sekunden Video oder Audio, 160 Zeichen Text und 125 Kilobyte Bild sind vermutet erlaubt, wenn sie nicht kommerziell oder nur zu Bagatellzwecken erfolgen.

Was kann ich tun, wenn mein Video gesperrt wurde?

Beschwerde im internen Verfahren der Plattform einlegen und begründen, dass eine erlaubte Nutzung vorliegt. Zusätzlich gibt es eine außergerichtliche Schlichtungsstelle.

Sind Remixe und Memes erlaubt?

Soweit sie als Parodie, Karikatur oder Pastiche erlaubt sind (§ 51a UrhG), ja; die Grenzen sind im Einzelfall umstritten.

Haften Nutzer weiter?

Ja. Wer unlizenzierte Werke hochlädt, bleibt gegenüber den Rechteinhabern verantwortlich, soweit keine Schranke eingreift.