Auch gesucht als: Nutzungsrecht Urheber, Lizenzvertrag Foto, exklusive Lizenz, Zweckübertragungsregel, Buy-out, angemessene Vergütung, Urheberrecht übertragen
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Urheber können aber anderen Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung neben anderen; der Urheber darf weitere Lizenzen vergeben. Das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht berechtigt allein den Lizenznehmer, auch unter Ausschluss des Urhebers, zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) gilt: Im Zweifel werden nur die Rechte übertragen, die der Vertragszweck erfordert. Urheber haben zudem Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
Was bedeutet eine exklusive Lizenz?
Nur der Lizenznehmer darf das Werk im vereinbarten Rahmen (Art, Dauer, Gebiet) nutzen und Dritten Nutzungsrechte einräumen.
Darf ich nach Vergabe einer einfachen Lizenz weitere Lizenzen erteilen?
Ja, das Werk kann beliebig vielen Personen parallel lizenziert werden.
Reicht ein mündlicher Auftrag für die Nutzung?
Nutzungsrechte können formlos eingeräumt werden, aber im Streit entscheidet der Vertragszweck. Für Umfang und Dauer sollte stets ein schriftlicher Lizenzvertrag geschlossen werden, besonders bei Fotografen, Designern und Textern.
Wann kann der Urheber ein pauschal vergütetes Werk zurückholen?
Nach zehn Jahren kann er ein exklusives Nutzungsrecht, das gegen eine Pauschale eingeräumt wurde, anderweitig vergeben (§ 40a UrhG). Bei Bestsellern besteht ein Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG).
