Auch gesucht als: Berichterstattung Verdacht, Namensnennung Beschuldigter, Unschuldsvermutung Presse, Vorverurteilung, Prozessberichterstattung, identifizierende Berichterstattung, Nachberichterstattung
Die Verdachtsberichterstattung berichtet über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren, bevor die Schuld erwiesen ist. Nach der Rechtsprechung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: ein Mindestbestand an Beweistatsachen, ein öffentliches Informationsinteresse, keine Vorverurteilung (ausgewogene Darstellung, Unschuldsvermutung) und die Gelegenheit zur Stellungnahme für den Betroffenen vor der Veröffentlichung (nur in Ausnahmefällen entbehrlich). Je schwerer die Belastung und je weitreichender die Folgen für den Betroffenen, desto strenger sind die Anforderungen.
Wann ist eine Verdachtsberichterstattung zulässig?
Wenn die vier Voraussetzungen vorliegen: hinreichende Anhaltspunkte, öffentliches Interesse, ausgewogene Darstellung und vorherige Stellungnahme des Betroffenen.
Darf die Presse den Verdächtigen namentlich nennen?
Nur ausnahmsweise: bei schweren Taten, hohem öffentlichen Interesse, Prominenz oder Amtsträgern. Bei Privatpersonen und leichteren Vorwürfen überwiegt in der Regel das Interesse an der Anonymität.
Welche Folgen drohen bei unzulässiger Verdachtsberichterstattung?
Unterlassung, Richtigstellung, Schadensersatz und gegebenenfalls Geldentschädigung.
Was gilt nach einem Freispruch?
Wurde über das Verfahren berichtet, kann der Betroffene bei fortbestehender Belastung einen Nachtrag über den Ausgang verlangen. Online-Berichte sind gegebenenfalls zu ergänzen.
