Auch gesucht als: Abmahnung Foto, Urheberrechtsabmahnung, Filesharing, Schadensersatz Foto, MFM Tabelle, Lizenzanalogie, § 97 UrhG, Abmahnkosten Deckelung
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird, ohne dass eine Schranke eingreift (§ 97 UrhG). Der Verletzte hat Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz. Der Schaden wird häufig nach der Lizenzanalogie berechnet: Was hätten vernünftige Vertragspartner für die Nutzung vereinbart? Für Fotos dienen die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Maßstab. Fehlt die Urheberbenennung, wird oft ein Aufschlag von 100 % zugesprochen. Vorsätzliche Verletzungen können strafbar sein (§ 106 UrhG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Wie berechnet sich der Schadensersatz?
Nach der Lizenzanalogie, dem Verletzergewinn oder dem konkreten Schaden, nach Wahl des Verletzten. Bei Fotos gelten typischerweise MFM-Sätze; die Gerichte prüfen die Marktüblichkeit.
Wer haftet bei Rechtsverletzungen auf Websites?
Der Betreiber, der die Inhalte veröffentlicht oder sich zu eigen gemacht hat, und der Auftraggeber für Beauftragte, etwa Webagenturen (§ 99 UrhG). Agenturen sollten vertraglich die Rechteklärung übernehmen.
Wie hoch sind Abmahnkosten gegenüber Privatpersonen?
Bei erstmaliger Abmahnung einer Privatperson ist der Gegenstandswert in der Regel auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG), sodass die Anwaltskosten begrenzt sind.
Haftet der Anschlussinhaber für Filesharing?
Es besteht eine Vermutung der Täterschaft, die sich durch Darlegung widerlegen lässt, dass auch andere Personen Zugriff hatten und wer die Verletzung begangen haben könnte. Gegen WLAN-Betreiber besteht keine Störerhaftung mehr, aber unter Umständen ein Sperranspruch.
