Zitatrecht (§ 51 UrhG)

Auch gesucht als: Zitat Urheberrecht, Bildzitat, Kleinzitat, Großzitat, Quellenangabe, Zitieren Social Media, § 63 UrhG

Das Zitatrecht erlaubt, fremde veröffentlichte Werke ohne Zustimmung zu übernehmen, wenn ein Zitatzweck besteht (§ 51 UrhG): Das Zitat muss als Beleg, Erläuterung oder Auseinandersetzung in ein eigenes Werk eingebunden sein. Es muss unverändert wiedergegeben, auf das erforderliche Maß beschränkt und mit Quellenangabe (Urheber, Werk, Fundstelle, § 63 UrhG) versehen sein. Man unterscheidet das Kleinzitat (einzelne Stellen) und das Großzitat (ganze ihrerseits geschützte Werke in selbstständigen wissenschaftlichen Werken).

Darf ich fremde Bilder als Bildzitat verwenden?

Ja, wenn das Bild Gegenstand einer inhaltlichen Auseinandersetzung ist, nicht als Illustration. Der Rest des Beitrags muss eigenständig sein.

Welche Mindestangaben braucht die Quellenangabe?

Name des Urhebers, Titel des Werkes und die genaue Fundstelle (bei Online-Quellen der Link).

Darf ich Textpassagen auf Social Media zitieren?

Nur bei echtem Zitatzweck und Quellenangabe. Bei Pressetexten kommen zusätzlich die Rechte der Verlage in Betracht.