Cookies, Tracking und Einwilligung (§ 25 TDDDG)

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Nach § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ist für das Speichern von Informationen auf Endgeräten (Cookies) und den Zugriff darauf grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, außer wenn sie für den Dienst unbedingt erforderlich sind. Für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die DSGVO. Eine wirksame Einwilligung muss vor dem Setzen der Cookies freiwillig, informiert und eindeutig (!) erteilt werden. Voreingestellte Häkchen genügen nicht; die Ablehnung muss ebenso einfach möglich sein wie die Zustimmung. Wesentlich sind außerdem eine vollständige (und korrekte) Datenschutzerklärung und ein nachweisbares Einwilligungsmanagement.

Welche Cookies brauchen keine Einwilligung?

Technisch zwingend erforderliche, z. B. Warenkorb-, Login- oder Sicherheitscookies. Analyse-, Marketing- und Social-Media-Cookies brauchen eine Einwilligung.

Muss der Cookie-Banner „Ablehnen“ enthalten?

Ja, die Aufsichtsbehörden verlangen, dass die Ablehnung auf erster Ebene gleichwertig möglich ist. Manipulative Gestaltung (Dark Patterns) ist unzulässig.

Dürfen Daten in die USA übermittelt werden?

Nur auf geeigneter Rechtsgrundlage, etwa Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln samt Prüfung. Das ist bei Analyse- und Werbediensten zu beachten.

Was droht bei Verstößen?

Bußgelder, Abmahnungen von Verbänden und Mitbewerbern sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche Betroffener.