Cyberbullying, Hate Speech und Shitstorm-Prävention

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Cyberbullying und Hate Speech sind Herabwürdigung, Bedrohung oder Beleidigung im digitalen Raum. Betroffene können zivilrechtlich (Unterlassung, Löschung, Geldentschädigung) und strafrechtlich vorgehen. In Betracht kommen Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Gegen Plattformen können Löschung und Sperrung über die Meldewege nach dem Digital Services Act verlangt werden. Für Unternehmen empfiehlt sich eine Shitstorm-Prävention mit Netiquette, Moderationsregeln, Eskalationsplan und Beweissicherung (Screenshots mit Datum und URL).

Welche Schritte helfen gegen Hate Speech?

Nachweise sichern, Inhalt bei der Plattform melden, Strafanzeige erstatten und zivilrechtlich Unterlassung verlangen. Spezialisierte Beratungsstellen helfen bei der Anzeige.

Wie erfährt man die Identität anonymer Täter?

Über eine gerichtliche Gestattung der Auskunft durch das Landgericht gegen den Plattformbetreiber nach § 21 TDDDG, wenn ein rechtswidriger Inhalt bestimmte Straftatbestände verletzt, sowie über die Ermittlungsbehörden nach Strafanzeige.

Dürfen Kommentare gelöscht werden?

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