Auch gesucht als: Medienprivileg, DSGVO Journalismus, Datenschutz Blog, Auskunftsanspruch DSGVO, Löschanspruch, journalistische Zwecke
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die DSGVO. Für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke besteht nach Art. 85 DSGVO ein Medienprivileg: Es nimmt die Presse und journalistisch-redaktionelle Telemedien von wesentlichen Vorgaben der DSGVO aus, etwa von Einwilligungserfordernis, Auskunfts- und Löschansprüchen, soweit dies für die journalistische Arbeit nötig ist. Auch dann gelten das Persönlichkeitsrecht und die Grenzen der Berichterstattung.
Was bewirkt das Medienprivileg?
Journalisten dürfen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeiten und veröffentlichen, wenn das Berichterstattungsinteresse überwiegt. Auskunfts- und Löschrechte sind eingeschränkt.
Gilt das Privileg auch für Unternehmensblogs und Social Media?
Nur, wenn die Tätigkeit tatsächlich journalistisch-redaktionell ist. Für Marketing, Werbung und Kundenkommunikation gilt die DSGVO ohne Privileg.
Darf ich Namen und Fotos in Berichten nennen?
Journalisten ja, nach Abwägung der Interessen. Unternehmen brauchen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, etwa Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
