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Online-Bewertungen auf Google, Jameda, Kununu, Trustpilot und ähnlichen Portalen sind regelmäßig Meinungsäußerungen mit tatsächlichem Kern. Zulässig sind sie, solange ihnen eine wahre Tatsachenbasis zugrunde liegt und sie keine Schmähkritik enthalten. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden. Für Plattformbetreiber gilt: Sie haften nicht für die Inhalte im Voraus, müssen nach einer substantiierten Beanstandung aber tätig werden: Sie leiten die Beschwerde an den Bewerter weiter und verlangen Belege. Kann der Bewerter keine Belege liefern, ist die Bewertung zu löschen.
Wie bekomme ich eine ungerechtfertigte Bewertung entfernt?
Zuerst über das Meldeverfahren des Portals mit konkreter Begründung, welche Behauptung unwahr ist. Bleibt die Meldung erfolglos, kommen (anwaltliche) Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage gegen den Portalbetreiber und gegebenenfalls den Bewerter in Betracht.
Muss die Bewertung neutral sein?
Nein. Auch scharfe, überspitzte Kritik ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange es um die Sache geht.
Sind gekaufte oder gefälschte Bewertungen erlaubt?
Nein, sie gelten als irreführend und wettbewerbswidrig (UWG). Mitbewerber und Verbände können abmahnen (lassen).
Kann ich die Identität eines anonymen Bewerters erfahren?
In schweren Fällen (z. B. Verleumdung, üble Nachrede) kann das Landgericht gestatten, dass der Betreiber Daten des Nutzers herausgibt (§ 21 TDDDG).
