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Eigentum an einem Pferd wird nach den Regeln für bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe erworben (§§ 929, 90a BGB). Zugunsten des Besitzers wird vermutet, dass er Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Weder der Equidenpass noch eine vom Zuchtverband ausgestellte sog. Eigentumsurkunde beweisen das Eigentum allein, sie sind aber starke Indizien. Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe verlangen (§ 985 BGB), sofern dieser kein Recht zum Besitz hat. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich, nicht aber an gestohlenen oder verlorenen Pferden (§ 935 BGB).
Wer ist Eigentümer, wenn Pferd und Papiere getrennt sind?
Maßgeblich ist, wer Eigentum erworben hat. Kaufvertrag, Zahlungsbelege, Eintragung im Zuchtverband und Equidenpass sind Nachweismittel. Bei Streit ist rechtzeitig Beratung nötig.
Was gilt bei Trennung oder Scheidung?
Das Eigentum richtet sich nach dem Erwerb, auch unter Ehegatten. Pferde können im Zugewinn oder als Haushaltsgegenstand eine Rolle spielen; die Besitzlage und die Versorgung des Tieres sind in der Praxis wichtig.
Ist ein geschenktes Pferd rechtlich sicher?
Mit Übergabe wird die Schenkung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Ohne Übergabe und Nachweis kommt es zu Streit; ein schriftlicher Schenkungsvertrag ist sinnvoll. Zur Nachlassregelung siehe auch Vermögensrecht (Vermächtnis, Auflage).
