Beweislastumkehr beim Pferdekauf (§ 477 BGB)

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Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher) wird nach § 477 BGB vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe zeigt, bereits bei Übergabe vorlag, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Käufer muss nachweisen, dass überhaupt ein Mangelzustand besteht und dass er sich in dieser Frist gezeigt hat. Der Verkäufer kann die Vermutung widerlegen. Sie greift nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, etwa bei einer Verletzung, die erkennbar später entstanden ist.

Wie lange gilt die Beweislastumkehr beim Pferdekauf vom Händler?

6 Monate ab Übergabe, wenn der Käufer Verbraucher ist, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gilt sie auch beim Privatverkauf?

Nein. Beim Kauf von Privat zu Privat liegt kein Verbrauchergeschäft vor und es gelten die allgemeinen Regeln.So muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.

Wer muss im Streitfall was beweisen?

Der Käufer: Pferd mangelhaft und Mangel zeigt sich innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist. Der Verkäufer: Mangel lag bei Übergabe nicht vor. „Rittigkeitsprobleme“ allein hat der BGH nicht als Mangelerscheinung eingestuft, sodass die Vermutung dort nicht greift.

Greift die Vermutung bei Krankheiten, die plötzlich auftreten?

Bei akuten Verletzungen und Infektionen, die erst nach Übergabe entstehen, in der Regel eher nicht. Entscheidend ist die Art des Mangels; häufig ist ein Sachverständigengutachten nötig.