Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr (Reitbeteiligung, Fremdreiter)

Auch gesucht als: Reitunfall Mithaftung, Reiter Unfall Haftung, Reithelm Mitverschulden, Sturz Reitbeteiligung, Haftungsquote Reitunfall, § 254 BGB Reiter

Verunglückt ein Fremdreiter oder eine Reitbeteiligung beim Reiten, stellt sich die Frage, ob der Halter haftet und ob der Reiter sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss (§ 254 BGB). Das „Handeln auf eigene Gefahr“ ist kein eigenes Rechtsinstitut mehr, sondern wird nach der Rechtsprechung im Rahmen von Mitverschulden, stillschweigendem Haftungsverzicht oder widersprüchlichem Verhalten geprüft. Der Halter haftet für die Tiergefahr (§ 833 BGB), wenn sie sich verwirklicht hat. Wer sich einer erkennbar erhöhten Gefahr aussetzt (z. B. Reiten eines bekannten Steigers, Überforderung), kann seinen Anspruch ganz oder teilweise verlieren. Feste Haftungsquoten gibt es nicht; die Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls.

Haftet der Halter, wenn die Reitbeteiligung vom Pferd stürzt?

Grundsätzlich ja, wenn sich die Tiergefahr verwirklicht hat. War der Sturz aber allein auf einen Reitfehler zurückzuführen, wird die Tiergefahr häufig nicht angenommen, und der Anspruch kann entfallen oder gekürzt werden.

Ist Reiten Handeln auf eigene Gefahr?

Nicht pauschal. Das Reitrisiko wird eher über Mitverschulden und die konkrete Vereinbarung berücksichtigt; ein ausdrücklicher Haftungsausschluss bindet den Reiter, soweit er wirksam ist.

Muss sich ein Reiter ohne Helm ein Mitverschulden anrechnen lassen?

Das kann der Fall sein, wenn Kopfverletzungen durch einen Helm hätten vermieden oder gemildert werden können. Die Gerichte berücksichtigen dabei die Verkehrsanschauung im Reitsport und Hausordnungen oder Turnierregeln; eine pauschale Quote gibt es nicht.

Welche Rolle spielt die Versicherung?

Haftpflicht des Halters, private Unfallversicherung des Reiters und Reiter-Rechtsschutz sollten vor dem Reiten geklärt werden (siehe Tierhalterhaftpflichtversicherung).