Auch gesucht als: Pferd zurückgeben, Pferd Rücktritt, Kaufpreisminderung Pferd, Nacherfüllung Pferd, Verjährung Mängelrechte Pferd, Nutzungsersatz Pferd, Unterstellkosten Rückabwicklung
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Eine Nachlieferung eines gleichwertigen Pferdes scheidet bei Unikaten meist aus, die Nachbesserung (Heilbehandlung) kommt in Betracht. Ist sie unmöglich, fehlgeschlagen oder verweigert, kann der Käufer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; der Rücktritt setzt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus. Beim Rücktritt gibt der Käufer das Pferd zurück und erhält den Kaufpreis, muss aber Nutzungsersatz für die Zeit der Nutzung leisten (Wertersatz für das Reiten). Schadensersatz (z. B. Tierarzt-, Unterbringungs- und AKU-Kosten) setzt grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Die Mängelrechte verjähren regelmäßig nach zwei Jahren, beim Verbrauchsgüterkauf gebrauchter Sachen nach vertraglicher Verkürzung nach mindestens einem Jahr.
Wann kann der Käufer zurücktreten?
Bei einem nicht unerheblichen Mangel, wenn die Nacherfüllung erfolglos, unmöglich oder verweigert ist und er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat; ohne Fristsetzung nur in Ausnahmefällen.
Welche Kosten werden bei der Rückabwicklung erstattet?
Neben dem Kaufpreis (abzüglich Nutzungsersatz) können Tierarzt-, Unterbringungs- und AKU-Kosten als Schadensersatz zugesprochen werden, wenn der Verkäufer verantwortlich ist. Ob Futter- und Stallkosten alternativ als Verwendungen oder als Gebrauchsvorteile behandelt werden, wird unterschiedlich beurteilt.
Wie wird der geminderte Kaufpreis berechnet?
Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des mangelfreien Pferdes zum tatsächlichen Wert mit Mangel steht (§ 441 Abs. 3 BGB); meist entscheidet ein Sachverständigengutachten.
Wie schnell muss ich handeln?
Mängel sollten sofort schriftlich angezeigt, Beweise gesichert und die Verjährungsfrist im Blick behalten werden. Unter Kaufleuten gilt zusätzlich die unverzügliche Rügepflicht (§ 377 HGB).
