Auch gesucht als: Erbe annehmen, Erbschaft annehmen, Annahmefrist
Die Annahme der Erbschaft bedeutet, dass der Erbe die Erbschaft endgültig behält. Sie ist formfrei und erfolgt ausdrücklich, durch schlüssiges Verhalten (z. B. Beantragung eines Erbscheins) oder – am häufigsten – automatisch, weil die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ungenutzt verstreicht. Mit der Annahme ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten, kann diese Haftung aber auf den Nachlass beschränken (siehe Erbenhaftung).
Wie erklärt man die Annahme der Erbschaft?
Es genügt, nichts zu tun: Wer nicht fristgerecht ausschlägt, hat angenommen. Eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist nicht erforderlich. Auch Handlungen wie ein Erbscheinantrag oder der Verkauf von Nachlassgegenständen gelten als Annahme.
Welche Frist gilt?
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund; bei einem Testament beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn der Erblasser nur im Ausland lebte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält.
Kann man die Annahme rückgängig machen?
Nur ausnahmsweise durch Anfechtung, z. B. bei einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Die Anfechtungsfrist beträgt ebenfalls sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums.
