Auch gesucht als: Nachlassverzeichnis, Auskunft Erbe, Pflichtteil Auskunft, notarielles Nachlassverzeichnis
Wer als Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden ist, kann vom Erben Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses verlangen, um den Pflichtteil berechnen zu können (§ 2314 BGB). Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Auf Verlangen wird das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen (notarielles Nachlassverzeichnis), der Berechtigte darf hinzugezogen werden, und der Wert von Immobilien oder Unternehmen ist auf Kosten des Nachlasses durch ein Gutachten zu ermitteln.
Wer hat einen Auskunftsanspruch im Erbrecht?
Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, z. B. ein durch Testament enterbtes Kind oder ein enterbter Ehegatte.
Welche Informationen muss der Erbe offenlegen?
Alle Aktiva und Passiva zum Todestag sowie Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers. Für die Pflichtteilsergänzung zählen grundsätzlich Schenkungen der letzten zehn Jahre, bei Schenkungen an den Ehegatten ohne zeitliche Grenze.
Was tun, wenn der Erbe nicht auskunftswillig ist?
Der Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, üblicherweise im Wege einer Stufenklage (Auskunft, Wertermittlung, Zahlung).
