Ausschlagung der Erbschaft

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Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe, die Erbschaft nicht anzunehmen. Sie kommt vor allem bei überschuldetem Nachlass in Betracht. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund (sechs Monate bei Auslandsbezug). Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) abgegeben werden und innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Wohnsitz des Ausschlagenden.

Wie und wo schlägt man eine Erbschaft aus?

Zur Niederschrift beim Amtsgericht (Nachlassgericht) oder durch notariell beglaubigte Erklärung, die rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht. Eine Vertretung ist mit beglaubigter Vollmacht möglich.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Der Ausschlagende wird behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt; die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen zu, bei einem Kind also meist dessen Kindern. Eltern müssen dann gegebenenfalls auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht nötig, wenn das Kind nur deshalb Erbe wird, weil ein sorgeberechtigter Elternteil ausgeschlagen hat.

Kann man ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen?

Grundsätzlich nein; wer ausschlägt, verliert auch den Pflichtteil. Ausnahme: Der Erbteil ist durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse oder Auflagen belastet (§ 2306 BGB). Teilweise oder bedingte Ausschlagung ist nicht möglich.