Auch gesucht als: Ehepartner Vertretung Krankheit, Ehegatte entscheidet Arzt, § 1358 BGB, Vertretung Ehepartner ohne Vollmacht
Seit dem 01.01.2023 können sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Das Recht ist auf sechs Monate begrenzt, setzt eine ärztliche Bestätigung voraus und besteht nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, der Partner widersprochen hat oder die Ehegatten getrennt leben. Für Finanzen, Immobilien oder Behördenangelegenheiten gilt es nicht.
Reicht das als Vorsorge aus?
Nein. Es gilt nur für Gesundheitsfragen, nur kurz und nicht für nichteheliche Partner. Eine Vorsorgevollmacht bleibt der sicherere Weg.
Gilt das auch für unverheiratete Paare?
Nein, nur für Ehegatten.
