Erbenhaftung

Auch gesucht als: Schulden geerbt, Haftung Erbe, Nachlassschulden, Dürftigkeitseinrede, Dreimonatseinrede

Die Erbenhaftung bezeichnet die Pflicht des Erben, für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen: Schulden des Erblassers und Erbfallschulden wie Bestattungskosten, Vermächtnisse und Pflichtteile. Grundsätzlich haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen. Er kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede, wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt.

Wie kann man die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken?

Durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, bei dürftigem Nachlass durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Wer die Erbschaft ausschlägt, haftet gar nicht.

Muss der Erbe sofort zahlen?

Nein. In den ersten drei Monaten nach Annahme kann er die Begleichung von Nachlassschulden verweigern (Dreimonatseinrede, § 2014 BGB), um sich einen Überblick zu verschaffen.

Wann haftet der Erbe mit dem Privatvermögen?

Wenn er keine haftungsbeschränkenden Maßnahmen ergreift oder sie nicht mehr möglich sind, etwa nach pflichtwidrig verzögerter Insolvenzantragstellung.