Erbverzicht

Auch gesucht als: auf Erbe verzichten, Erbverzichtsvertrag, Erbverzicht Abfindung, Zuwendungsverzicht

Beim Erbverzicht verzichtet ein gesetzlicher Erbe durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten auf sein künftiges Erbrecht (§ 2346 BGB). Der Verzichtende wird behandelt, als wäre er vor dem Erbfall verstorben; auch der Pflichtteil entfällt. Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Häufig wird er gegen eine Abfindung erklärt.

Was ist der Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht?

Beim Erbverzicht entfallen gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil. Beim Pflichtteilsverzicht bleibt man gesetzlicher Erbe, hat aber keinen Pflichtteil, falls man enterbt wird.

Wie wird ein Erbverzicht wirksam?

Durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem; der Erblasser muss persönlich mitwirken.

Kann man den Verzicht rückgängig machen?

Nur durch einen notariellen Aufhebungsvertrag mit dem Erblasser.