Auch gesucht als: Grundbuch einsehen, Grundbuchauszug beantragen, Abteilung III Grundbuch, Grundbuchamt
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten führen und das die Rechtsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Ein Grundbuchauszug gliedert sich in Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen:
- Abteilung I: Eigentümer
- Abteilung II: Lasten und Beschränkungen (z. B. Wohnungsrecht, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Vormerkungen)
- Abteilung III: Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)
Wer darf den Grundbuchauszug einsehen?
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO), z. B. Eigentümer, Käufer mit Zustimmung des Verkäufers, Gläubiger, Erben und Notare.
Was steht in Abteilung III des Grundbuchs?
Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.
