Grunddienstbarkeit (Wegerecht, Leitungsrecht)

Auch gesucht als: Wegerecht, Überfahrtsrecht, Leitungsrecht, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Dienstbarkeit löschen

Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, z. B. als Wegerecht (Geh- und Fahrtrecht) oder Leitungsrecht. Sie wird im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen und wirkt auch gegenüber späteren Käufern. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) steht dagegen einer bestimmten Person oder einem Unternehmen zu, etwa einem Netzbetreiber.

Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit?

Durch Einigung und Eintragung im Grundbuch; die Bewilligung des Eigentümers wird notariell beglaubigt.

Wie wird sie gelöscht?

Durch Löschungsbewilligung des Berechtigten oder, wenn der Vorteil dauerhaft entfallen ist, gegebenenfalls gerichtlich.

Mindert sie den Wert eines Grundstücks?

Häufig ja, je nach Art und Umfang der Belastung.