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Das Nießbrauchrecht ist ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, Immobilie oder einem Recht (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher darf das Objekt nutzen und die Früchte ziehen, z. B. Mieteinnahmen erzielen, muss aber die gewöhnliche Unterhaltung der Sache tragen. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen, ist nicht übertragbar und nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Kann das Nießbrauchrecht verkauft oder vererbt werden?
Nein. Es ist höchstpersönlich und erlischt spätestens mit dem Tod des Inhabers.
Welche Pflichten hat ein Nießbraucher?
Er trägt die gewöhnliche Unterhaltung der Immobilie, Versicherungen und laufende öffentliche Lasten wie die Grundsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
