Teilungsversteigerung

Auch gesucht als: Zwangsversteigerung Erbengemeinschaft, Haus versteigern Miterben, Aufhebung der Gemeinschaft, § 180 ZVG

Streiten Miterben oder Miteigentümer um ein gemeinsames Grundstück, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Das Gericht versteigert die Immobilie, der Erlös wird nach Quoten verteilt. Die Versteigerung bringt häufig weniger als ein freihändiger Verkauf; Miterben können sie durch Einigung, Verkauf oder Auszahlung eines Miterben vermeiden. In Härtefällen kann das Gericht das Verfahren zeitweise einstellen.

Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?

Jeder Miterbe bzw. Miteigentümer, auch gegen den Willen der anderen.

Wie lässt sich die Teilungsversteigerung vermeiden?

Durch einvernehmlichen Verkauf, Übernahme der Immobilie durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlung oder Abschichtung.